Satzung
Satzung (Statuten) 2026 Schweizer Verein Nürnberg e.V.
Errichtet durch GV-Beschluss vom 22.02.2025, mit Nachtrag vom 28.03.2026.
Präambel
Der Schweizer Verein Nürnberg entstand ursprümglich durch den am 13.7.1940 erfolgten Zusammenschluss des Schweizer Unterstützungsvereins Helvetia (gegründet 1884) und der Schweizer Gesellschaft Nürnberg (gegründet 1907).
Der Schweizer Verein Nürnberg gibt sich auf der heutigen Gründungsversammlung folgende neue Satzung, wobei Ämterbezeichnungen für Damen und Herren gleichermassen gelten.
2. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2.1 Der Verein führt den Namen „Schweizer Verein Nürnberg“.
2.2 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
2.3 Es wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit angestrebt.
2.4 Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
2.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zweck des Vereins
3.1 Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der in Nordbayern lebenden Schweizerinnen und Schweizer zur Wahrung und Förderung der Schweizer Kultur (Brauchtum, Sprache, Mundarten) sowie der Geselligkeit. Zu diesem Zweck hält der Verein Veranstaltungen ab.
3.2 Der Verein unterstützt in Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation (ASO-D) die Mitglieder bei der Vertretung ihrer Rechte und Interessen. Aus diesem Grunde arbeitet der Verein in entsprechenden Organisationen (Dachverbänden) mit.
3.3 Der Verein unterstützt die Mitglieder bei ihrem Einleben in das Gastland und dem Aufenthalt in diesem. Der Verein kann in Organisationen mitarbeiten, die dieses Ziel fördern.
3.4 Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch (sowohl gegenüber der Schweiz als auch gegenüber dem Gastland) neutral.
4. Mitgliedschaft
4.1 Der Verein unterscheidet Voll-, Passiv- und Ehrenmitglieder. Im Folgenden sind unter „Mitglieder“ Voll- und Passivmitglieder zu verstehen.
4.2 Vollmitglieder können alle volljährigen Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Nordbayern haben. Die Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz nicht in Nordbayern haben, ist in begründeten Ausnahmefällen durch Vorstandsbeschluss möglich.
4.3 Lebenspartner und volljährige Kinder der Mitglieder, die nicht Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, können als Passivmitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Ihre Mitgliedschaft endet nicht durch den Tod oder Austritt des Mitgliedes. Auf ihren Antrag können sie durch Vorstandsbeschluss (im Falle von Satz 2) zu Vollmitgliedern erklärt werden.
4.4 Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind damit von der Beitragszahlung befreit. Im Übrigen sind sie Vollmitgliedern gleichgestellt.
5. Aufnahme
5.1 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand.
5.2 Der Vorstand kann einen Beitritt ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin oder dessen/ deren Familienmitglieder sich nicht in den Verein integrieren. Gründe einer
Ablehnung müssen dem Antragsteller/ der Antragstellerin nicht genannt werden. Der Vorstand kann Nachweise verlangen, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
5.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Es wird – unabhängig vom Beitrittsdatum - ein voller Jahresbeitrag fällig.
6. Rechte und Pflichten
6.1 Mitglieder können zu gleichen Bedingungen an den Veranstaltungen (Zi. 3.1) teilnehmen.
6.2 Vollmitglieder haben auf der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht und können unter Beachtung von Zi. 11.7 bzw. Zi. 13.2 eine Generalversammlung einberufen.
6.3 Voll- und Passivmitglieder haben ein Antrags- und Rederecht auf der Generalversammlung.
6.4 Die Mitglieder haben die Pflicht, den Jahresbeitrag unaufgefordert bis spätestens zum 30.04. eines jeden Jahres zu zahlen – unabhängig von einer Zahlungsaufforderung. Ferner haben die Mitglieder die Satzung des Vereins zu befolgen.
6.5 Ein Wohnsitzwechsel und der Verlust des Schweizer Bürgerrechtes ist dem Vorstand unaufgefordert anzuzeigen.
7. Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung für das kommende Jahr festgelegt. Die Gültigkeit verlängert sich, sofern die Generalversammlung keinen anders lautenden Beschluss fasst, um ein Jahr.
8. Austritt und Ausschluss
8.1 Der Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung anzuzeigen. Er wirkt mit Eingang der Erklärung beim Vorstand. Der Austritt entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Jahr.
8.2 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das - trotz Hinweis auf die Folgen - den Jahresbeitrag nicht entrichtet.
8.3 Der Vorstand kann der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, das gegen die Bestimmungen von Zi. 6.4 Satz 2 und in grobem Sinne gegen Zi. 3.1 verstösst.
8.4 Der Verlust des Schweizer Bürgerrechtes führt zum Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen beschliessen, dass diese Regelung gegenüber einem Mitglied nicht angewandt wird. Es gilt dann weiter als Vollmitglied.
9. Organe des Vereins
9.1 Organe sind der Vorstand, die Generalversammlung und bei Bedarf ein Revisor.
9.2 Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
10. Vorstand
10.1 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 von der Generalversammlung zu wählenden Vollmitgliedern. (siehe Zi. 11f und 12)
Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt die Generalversammlung den Vorsitzenden (Präsidenten). Mindestens drei der Vorstandsmitglieder müssen Schweizer Bürgerinnen / Bürger sein.
10.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (Präsidenten) oder ein anderes Vorstandsmitglied jeweils allein vertreten.
10.3 Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt.
10.4 Der Vorstand bestimmt untereinander die Aufgabenverteilung (insbesondere: Vertreter des Vorsitzenden, Schriftführer, Pfleger des Vereinsarchivs, Internet und Soziales, sowie Schatzmeister und Aktuar).
10.5 Der Vorstand führt den Verein im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere bereitet er die Veranstaltungen des Vereins vor. Der Vorsitzende (Präsident) leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung (ausser bei Zi. 11.7).
10.6 Der Vorstand kann die Funktion des Schatzmeisters auf ein (Voll- oder Passiv-)Mitglied übertragen. In dem Fall übernehmen zwei Vorstandsmitglieder die jährliche Kassenrevision. Ist der Schatzmeister zugleich Vorstandsmitglied, ist von der Generalversammlung ein Revisor zu wählen. Revisor und Schatzmeister dürfen nicht verwandt oder verschwägert sein.
10.7 Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Generalversammlung Schulden einzugehen. Unter Schulden sind auch Käufe mit einer (Raten-)Zahlungsfrist von über einem Jahr zu verstehen.
11. Generalversammlung
11.1 Der Vorstand ruft die Mitglieder jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich oder per E-Mail und innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen, zur Generalversammlung ein. Der Termin liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr und die Jahresrechnung vorzulegen.
11.2 Die Generalversammlung hat das Recht, zu folgenden Themen Beschlüsse zu fassen, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen oder Ungültige) gilt:
a) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
b) die Jahresrechnung mit Bestätigung des Revisors entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen. Die Generalversammlung kann ein Vollmitglied aus ihrer Mitte beauftragen, Einsicht in die Belege zu nehmen,
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für das kommende Jahr zu verlangen,
d) Ehrenmitglieder nach Zi. 4.4 zu ernennen,
e) Mitglieder nach Zi. 8.3 aus dem Verein auszuschliessen,
f) den Vorstand zu wählen oder Ergänzungswahlen für einzelne Vorstandsmitglieder vorzunehmen, den Vorsitzenden des Vorstandes (Präsidenten) zu bestimmen, ferner den Revisor zu wählen. (siehe Zi. 12),
g) den Jahresbeitrag zu bestimmen,
h) Kreditverträge nach Zi. 10.6 zu billigen,
i) die Statuten unter Beachtung von Zi. 11.8 zu ändern,
j) die Auflösung des Vereins unter Beachtung von Zi. 13 zu beschliessen.
11.3 Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident (bzw. sein Vertreter) den Stichentscheid.
11.4 Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
11.5 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
11.6 Während des Jahres kann der Vorstand ausserordentliche Generalversammlungen einberufen.
11.7 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Zahl der Vollmitglieder dies mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand unter Angabe der vorzusehenden Tagesordnung verlangt. Die Versammlung wird nur abgehalten, wenn wiederum 1/3 der Vollmitglieder anwesend ist. Die Versammlung hat einen Tagespräsidenten zu wählen.
11.8 Statutenänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie Gegenstand der den Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung sind.
11.9 Ein Antrag auf Abwahl des gesamten Vorstandes darf nur gestellt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand vorgeschlagen wird. Satz 1 ist sinngemäss anzuwenden, wenn durch Abwahl eines Vorstandsmitgliedes die notwendige Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.
12. Wahlen
12.1 Die Generalversammlung wählt den Vorstand des Vereins. (siehe Zi. 11f) Stimmberechtigt sind nur anwesende Vollmitglieder.
12.2 Bei Wahlen wird mindestens 1 Wahlleiter bestimmt. Auch Passivmitglieder können Wahlleiter sein. Die Wahl erfolgt per Handzeichen. Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen.
12.3 Bei Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen oder ungültige Stimmen).
13. Auflösung des Vereins
13.1 Der Vorstand kann einer speziell zu diesem Zwecke einzuberufenden Generalversammlung die Auflösung des Vereins vorschlagen, wenn er die Fortführung des Vereins nicht mehr für gewährleistet hält – insbesondere wenn kein satzungsgemässer Vorstand gewählt werden kann. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen oder ungültige Stimmen).
13.2 Die Hälfte der Zahl der Vollmitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins verlangen. Der Vorstand beruft die Versammlung ein und leitet sie.
13.3 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der ASO-DE (ersatzweise dem zuständigen Schweizer Generalkonsulat) zu treuen Händen zu einer späteren Auskehrung an einen sich in Nordbayern gründenden Schweizer Verein übergeben. Eine anteilige Auskehrung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht statthaft.
Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 22.02.2025 – mit Nachtrag vom 28.03.2026.
Hanspeter Hartmann, Präsident
Gretli Thym
Erika Berchtold
Brigitte Schöbel
Marc Girard
Monika Körner
Gero Thiele
Unterstützungsfonds
Der durch Beschluss vom 13.7.1940 dem Verein angeschlossene „Unterstützungsfonds für bedürftige und der Hilfe würdigen in Nordbayern lebenden Schweizer und solcher, die hier auf der Durchreise sind,“ hat seine Tätigkeit eingestellt, da diese Funktionen von den deutschen Behörden (teilweise stellvertretend für Schweizer Organe) und dem Generalkonsulat in ausreichendem Masse übernommen wurden. Ferner unterhält die ASO-DE eine Unterstützungskasse. Der Vorstand wird bedürftigen Vollmitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, bei der Antragstellung an die ASO-DE helfen.
Sollte die ASO-DE ihre diesbezügliche Tätigkeit einstellen, wird der Vorstand der Generalversammlung Mitteilung machen. Es ist dann gemeinsam zu beschliessen, wie in Zukunft vorzugehen ist.
Ursprüngliche Statuten vom 03. November 2013
Satzung errichtet am 22. Februar 2025, mit Nachtrag vom 28. März 2026